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Datenschutz & Datensicherheit

Prüfungsmodus

Dieser ProtocolCheck trainiert Datenschutz so, wie er in AP1-Handlungssituationen auftaucht: personenbezogene Daten erkennen, DSGVO-Grundsätze anwenden, Betroffenenrechte einordnen, Schutzmaßnahmen auswählen und Praxisfälle bewerten.

Merksatz

Datenschutz schützt Menschen hinter den Daten. Datensicherheit schützt die Daten technisch und organisatorisch. In der Prüfung musst du meistens beides zusammen denken.

Zweck von DSGVO und BDSG

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie soll natürliche Personen beim Umgang mit ihren Daten schützen und gleichzeitig den freien Datenverkehr im Binnenmarkt ermöglichen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt die DSGVO dort, wo sie den Mitgliedstaaten Spielraum lässt, etwa beim Beschäftigtendatenschutz oder bei der Benennung des Datenschutzbeauftragten.

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, zum Beispiel Name, Anschrift, Personalnummer, Kundennummer oder IP-Adresse. Nur wenn ein Personenbezug besteht, ist die DSGVO überhaupt anwendbar. Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO (etwa Gesundheits-, Religions- oder biometrische Daten) sind streng geschützt.

Grundsätze der Verarbeitung (Art. 5 DSGVO)

Jede Verarbeitung muss sich an den Grundsätzen des Art. 5 messen lassen. Sie sind der rote Faden, mit dem du in Prüfungsfällen beurteilst, ob ein Vorgehen zulässig ist.

Rechtsgrundlagen (Art. 6 DSGVO)

Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt. Fehlt sie, ist die Verarbeitung rechtswidrig, selbst wenn sie technisch einwandfrei abläuft.

Betroffenenrechte

Betroffene haben durchsetzbare Rechte gegenüber dem Verantwortlichen. Anfragen sind in der Regel innerhalb eines Monats zu beantworten; zuvor ist die Identität der anfragenden Person zu prüfen, damit keine Daten an Unbefugte gelangen.

Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Der Verantwortliche entscheidet über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Lässt er Daten durch einen weisungsgebundenen Dienstleister verarbeiten (z. B. Cloud-Hosting, externe Wartung, Lohnabrechnung), ist dieser Auftragsverarbeiter. Dafür ist nach Art. 28 DSGVO ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) zwingend erforderlich.

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Nach Art. 32 DSGVO muss ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau sichergestellt werden. TOM sind die konkreten Maßnahmen dafür. Ordne sie in Prüfungsaufgaben den Schutzzielen Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit zu.

Meldepflicht bei Datenpannen

Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z. B. verlorener USB-Stick, Hackerangriff, Fehlversand) muss der Verantwortliche bei Risiko nach Art. 33 DSGVO grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Besteht ein hohes Risiko für die Betroffenen, sind diese nach Art. 34 zusätzlich zu benachrichtigen. Verschweigen ist unzulässig und kann zu Bußgeldern führen.

Merksätze für die Prüfung

Frage 1 0 richtig

Kategorie

Datenschutz

Personenbezogene Daten, Rechte und Schutzmaßnahmen.