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Vertragsarten

Lernfokus

Die wichtigsten Vertragsarten nach BGB sicher unterscheiden und auf IT-Fälle anwenden: Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Werklieferungsvertrag sowie Miete und Leasing.

Wie ein Vertrag entsteht

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme. Welche Pflichten dann gelten, hängt von der Vertragsart ab. Entscheidend für die Einordnung ist immer der tatsächlich geschuldete Leistungsinhalt, nicht die Überschrift des Dokuments.

Merksatz: Frage zuerst: Wird ein Erfolg, eine Tätigkeit oder eine Sachübereignung geschuldet? Daraus ergibt sich die Vertragsart.

Die wichtigsten Vertragsarten nach BGB

Erfolg (Werk) vs. Tätigkeit (Dienst)

Die häufigste Verwechslung in der AP1 betrifft Werk- und Dienstvertrag. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer ein konkretes Ergebnis und haftet dafür, dass es eintritt – das Werk wird abgenommen. Beim Dienstvertrag wird nur das fachgerechte Tätigwerden geschuldet; einen Erfolg muss der Dienstverpflichtete nicht garantieren.

Merksatz: Werk = "Ergebnis geschuldet". Dienst = "Bemühen geschuldet".

Typische IT-Beispiele

Gewährleistung und Abnahme

Bei Mängeln greift die gesetzliche Gewährleistung: Käufer (Kaufvertrag) bzw. Besteller (Werkvertrag) können zunächst Nacherfüllung verlangen – also Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Erst danach kommen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht.

Beim Werkvertrag ist die Abnahme zentral: Mit der Abnahme des mangelfreien Werks wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht auf den Besteller über und die Gewährleistungsfrist beginnt.

Merksatz: Die Vertragsart bestimmt Pflichten, Gewährleistung, Abnahme und Haftung – deshalb lohnt sich die saubere Einordnung.

Prüfungsmodus

Dieser FluxCheck führt dich durch die wichtigsten AP1-Aspekte dieses Themas. Du kannst Antworten prüfen, Fragen überspringen und bekommst am Ende eine Auswertung nach Kategorie.

Frage 1 0 richtig

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